Praxisgemäss ist deshalb – durch das Bundesgericht in diversen Entscheiden bestätigt – auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SRGM) abzustellen, konkret auf den tiefsten Wert für Einzelkonfiskatgrösse > 1000 für das Jahr 2015. Somit wäre eigentlich von einem Reinheitsgrad von 73% Kokainbase auszugehen. Da dieser Wert aber über dem angeklagten Wert von 71% liegt, ist, – wie die Vorinstanz dann wiederum zutreffend ausgeführte – von letzterem Wert auszugehen, womit bei einer Menge von 2‘700 g Kokaingemisch eine Menge von 1‘917 g reinem Kokain resultiert.