Einzig in Bezug auf die Reinheit des Kokains kann den Schlussfolgerungen der Vorinstanz (pag. 1299, S. 35 erstinstanzliche Urteilsbegründung) nicht gänzlich gefolgt werden. Konkret kann nicht das Resultat der Auswertung des IRM des am 27. Juni 2016 sichergestellten Kokains herangezogen und von einem Kokainbase- Wert von 77% ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erfolgte keine Sicherstellung des im Jahr 2015 gehandelten Kokains. Praxisgemäss ist deshalb – durch das Bundesgericht in diversen Entscheiden bestätigt – auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SRGM) abzustellen, konkret auf den tiefsten Wert für Einzelkonfiskatgrösse