1298, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer ebenfalls ohne Vorbehalte anschliessen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1436). Als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind hingegen die nachträglich vorgebrachten Angaben des Beschuldigten, wie und wodurch er seinen Lebensunterhalt verdient haben will. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt kann ebenfalls verwiesen werden (vgl. pag. 1298, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Einzig in Bezug auf die Reinheit des Kokains kann den Schlussfolgerungen der Vorinstanz (pag.