Die Kammer verweist diesbezüglich vollumfänglich auf die sehr detaillierten Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 1297, S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung. Anschliessend hat die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen gestützt auf die durch die Polizei erstellte Rückrechnung (pag. 112) dahingehend plausibilisiert, als sie eine Kontrollrechnung vorgenommen hat, indem sie den erzielten Reingewinn den Lebenshaltungskosten des Beschuldigten gegenüberstellt hat (pag. 1298, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung).