__ eingeführte Drogenmenge von 700 g Kokaingemisch errechnet. Sie hat zutreffend festgehalten, dass es bei diesen Konversationen nicht um irgendwelche Handelsware, sondern um Kokain gegangen sein muss. Beide Gesprächsteilnehmer waren im Kokainhandel tätig und hatten keine anderen Geschäftsbeziehungen. Die Interpretation der auf pag. 163 bzw. pag. 165 abgebildeten Abrechnung lässt auch keine andere Schlussfolgerung zu, als dass der Beschuldigte 2‘000 g Kokaingemisch eingeführt und veräussert hat. Beide Abrechnungen müssen als selbstredend bezeichnet werden. Die Kammer verweist diesbezüglich vollumfänglich auf die sehr detaillierten Ausführungen der Vorinstanz auf pag.