21 Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Anklagepunkt Ziff. I.1.1. finden sich ab pag. 1294 ff., S. 30 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung. Die Vorinstanz hat ausführlich, nachvollziehbar, logisch und einleuchtend anhand der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefundenen zwei Abrechnungen (pag. 154 bzw. 164 und pag. 163 bzw. pag. 165) und den Chat-Nachrichten (pag. 153 - pag. 165) die vom Beschuldigten zusammen mit D.________ eingeführte Drogenmenge von 700 g Kokaingemisch errechnet.