– erinnert. Ganz offensichtlich handelt es sich bei der Bezeichnung «A.________» um die Kurzform von A.________ bzw. bei «A.________» um den Rufnamen des Beschuldigten. Dieser wurde denn von seiner Freundin Q.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Juni 2016 auch spontan als «A.________» bezeichnet (pag. 314 Z. 29, Z. 39 f., Z. 56 f.). Augenfällig ist auch die E- Mailadresse des Beschuldigten, welche mit dem auf dem Mobiltelefon Huawei in der entsprechenden Applikation hinterlegten Facebook-Profil verknüpft ist und „________@yahoo.es“ lautet (pag. 142, 311).