Der Zugriff auf das Huawei war ferner durch einen Code (0000) gesperrt, welcher der Beschuldigte der Polizei angab (pag. 133). Eine solche Sperrung durch einen Code verhindert bekanntermassen, dass eine Drittperson Applikationen wie Facebook oder WhatsApp auf dem Mobiltelefon installieren kann, womit die entsprechenden Behauptungen des Beschuldigten klar als unwahre Ausflüchte zu qualifizieren sind. Sowohl das Face- book- wie auch das WhatsApp-Profil wurden zudem mit dem Benutzernamen «A.________» betrieben, welcher stark an den Namen des Beschuldigten – A.________ – erinnert.