Die Kammer betont in diesem Zusammenhang erneut, dass unbestritten ist, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung am 27. Juni 2016 das Mobiltelefon Huawei auf sich trug (pag. 105). Die Auswertung des Mobiltelefons hat ergeben, dass dieses zunächst mit einer spanischen Rufnummer (________) betrieben wurde, am 22. Juni 2016 jedoch ein Wechsel zur Rufnummer ________, folglich auf eine schweizerische Nummer, stattfand (pag. 110, pag. 133). Der Zugriff auf das Huawei war ferner durch einen Code (0000) gesperrt, welcher der Beschuldigte der Polizei angab (pag.