11.3.2 Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sich die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Beschuldigten aus den Erkenntnissen aus der Auswertung der Mobiltelefone, insbesondere des Huawei’s, ergeben. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwände, wonach die Telefone zwar ihm gehören würden, er jedoch nicht Inhaber der darauf installierten Applikationen wie WhatsApp sowie Facebook sei, müssen als reine Schutzbehauptung abgetan werden.