20 den haben. Beide Einvernahmen von F.________ fanden denn auch zu einem Zeitpunkt statt, zu welchem sie gesundheitlich wiederhergestellt war (vgl. zum Ganzen die entsprechenden Erwägungen zu den edierten Akten des Strafverfahrens gegen F.________ unter II.11.2. Beweismittel hiervor). Insgesamt geht die Kammer somit von der Glaubhaftigkeit der Angaben von F.________ aus, es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. 11.3.2 Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz