1292 f., S. 28 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Sie hat ab der zweiten Einvernahme in Bezug auf den Beschuldigten konstante und detaillierte Angaben gemacht was die Anzahl Treffen, die Anzahl der übergebenen Fingerlinge und den erhaltenen Geldbetrag anbelangt. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht insbesondere, dass sie sich dadurch zugleich selber massiv belastete; sie hätte auch einfach bei den bereits in der ersten Einvernahme erwähnten 50 Fingerlingen bleiben können und die weiteren 40 Fingerlinge gar nicht zu erwähnen brauchen.