Die Kammer geht auch insofern mit der Vorinstanz überein, als dass die Aussagen von Q.________, der Freundin des Beschuldigten, glaubhaft sind, soweit sie in Bezug auf die bestrittenen Sachverhalte überhaupt von Relevanz sind. Ergänzend weist die Kammer lediglich darauf hin, dass Q.________ angab, seit einem Jahr mit dem Beschuldigten zusammen zu sein, also seit Juni 2015 (pag 314 Z. 36). Der detaillierten Würdigung der Aussagen der Auskunftsperson F.________ durch die Vorinstanz kann sich die Kammer ebenfalls anschliessen (vgl. pag. 1292 f., S. 28 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).