1291 f., S. 27 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dieser Einschätzung und insbesondere auch der überzeugenden Begründung kann sich die Kammer ohne Vorbehalte anschliessen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1435 f.). Die Kammer geht auch insofern mit der Vorinstanz überein, als dass die Aussagen von Q.________, der Freundin des Beschuldigten, glaubhaft sind, soweit sie in Bezug auf die bestrittenen Sachverhalte überhaupt von Relevanz sind.