Die 12 aufgefundenen Kügelchen mit weissem Pulver mit einem Gesamtgewicht von 9.2 g enthielten bei einem Kokain-Basewert von 58% rund 5.33 g (= 9.2 g : 100 x 58 %) reines Kokain (und nicht wie von der Vorinstanz angenommen 5.98 g), mithin pro Kügelchen 0.766 g reines Kokain. Im Zusammenhang mit der Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone ist mit Blick auf den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AuG weiter die Tatsache von Bedeutung, dass das an der C.________ (Adresse) beschlagnahmte Samsung bereits am 27. April 2015 in Betrieb genommen worden war (vgl. pag. 110 unten). Ergänzend sind sodann die edierten Akten des Strafverfahrens PEN 17 373 gegen F._____