den von der Vorinstanz bereits an dieser Stelle errechneten reinen Wirkstoffmengen ist zu Gunsten des Beschuldigten ergänzend festzuhalten, dass der Fingerling mit 10 g weissem Pulver bei einem Kokain-Basewert von 69% rund 6.9 g (= 10 g : 100 x 69%) reines Kokain enthielt (nicht wie von der Vorinstanz angenommen 7.7 g). Die 12 aufgefundenen Kügelchen mit weissem Pulver mit einem Gesamtgewicht von 9.2 g enthielten bei einem Kokain-Basewert von 58% rund 5.33 g (= 9.2 g : 100 x 58 %) reines Kokain (und nicht wie von der Vorinstanz angenommen 5.98 g), mithin pro Kügelchen 0.766 g reines Kokain.