Anders als von der Vorinstanz ausgeführt (pag. 1272, S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung), fand der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und G.________ somit nicht beim Bahnhof Biel statt. Dem ergänzenden Bericht kann weiter entnommen werden, dass die Polizei die beiden verfolgte, weil eine Kokainlieferung erwartet wurde, sie die Beobachteten dann aber auf der S.________ (Strasse) in Nidau aus den Augen verlor. Am gleichen Abend oder am nächsten Tag ergaben die Abklärungen, dass der Beschuldigte an der C.________ (Adresse) in Nidau wohnte. Von diesem Moment an wurden sporadische Überwachungen vor Ort an der C._____