einer Würdigung zu unterziehen. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel vollständig aufgezählt und deren Inhalt – insbesondere die zahlreichen Einvernahmen – auf rund 13 Seiten umfassend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (vgl. pag. 1271 ff., S. 7 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest, dass der Anzeigerapport und die diesbezüglich festgehaltenen Sachverhalte durch den oberinstanzlich edierten Bericht vom 9. April 2020 (pag. 1417 f.) zu präzisieren sind. Daraus geht hervor, dass die Polizei erstmals am 9. Juni 2016 auf den Beschuldigten aufmerksam wurde, als sie das Gebäude an der J.____