I.2. der Anklageschrift (pag. 758) wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe sich der Geldwäscherei schuldig gemacht, begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 27. Juni 2016 in Biel und anderswo, indem er Bargeld im Betrag von mindestens rund CHF 35‘000.00, das wie er wusste im Drogenhandel erwirtschaftet worden war, mittels verschiedener Finanzinstitute nach Nigeria und Spanien überwies und über verschiedene Drittpersonen überwiesen, ins Ausland ausführen und überbringen liess und so die Einziehung des Geldes vereitelte. Namentlich habe er in der Zeit von anfangs 2015 bis 27. Juni 2016 insgesamt mindestens CHF 21‘355.40 über U.________ (Geldüberweisungsinstitut), V._____