_, im Zusammenhang mit den jeweiligen Anträgen auf Haftverlängerungen resp. in ihren Stellungnahmen ans Zwangsmassnahmengericht auf die polizeilichen Einvernahmen beriefen, ganz speziell auf die erste polizeiliche Einvernahme vom 27. Juni 2016, und dabei die Tatsache hervorhoben, dass der Beschuldigte alle Tatvorwürfe anerkannt habe, welche ihm gemacht worden seien (vgl. das Schreiben von Rechtsanwalt O.________ vom 29. Juni 2016 [pag. 29]: «[…] A.________ a reconnu sans peine les faits qui lui ont été reprochés. Ainsi les quantités évaluées par la police (cf. PV d’audition, lignes 414ss) ont été reconnues.