Schliesslich machte die amtliche Verteidigung ab der zweiten polizeilichen Einvernahme, ab welcher der Beschuldigte unbestrittenermassen anwaltlich vertreten war, auch nicht etwa geltend, der Beschuldigte sei nicht vorschriftsgemäss belehrt worden. Vielmehr hält die Kammer auch in diesem Zusammenhang fest, dass sich die beiden ersten amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt O.________ und Rechtsanwalt P.________, im Zusammenhang mit den jeweiligen Anträgen auf Haftverlängerungen resp.