Betreffend das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei erfolgte der Verzicht auf Siegelung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte bereits belehrt worden war, hingegen noch nicht erkennbar war, dass es sich um einen Fall einer notwendigen Verteidigung handelte (vgl. pag. 133). Schliesslich machte die amtliche Verteidigung ab der zweiten polizeilichen Einvernahme, ab welcher der Beschuldigte unbestrittenermassen anwaltlich vertreten war, auch nicht etwa geltend, der Beschuldigte sei nicht vorschriftsgemäss belehrt worden.