In der polizeilichen Befragung vom 17. August 2016 (pag. 207 ff.) sagte der Beschuldigte zudem im Beisein seines damaligen amtlichen Verteidigers aus, er könne sich an seine Einvernahme vom 27. Juni 2016 erinnern und möchte dieser Einvernahme nichts hinzufügen (pag. 208 Z. 27 f. und Z. 30 f.). Betreffend das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei erfolgte der Verzicht auf Siegelung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte bereits belehrt worden war, hingegen noch nicht erkennbar war, dass es sich um einen Fall einer notwendigen Verteidigung handelte (vgl. pag.