15 Was die Belehrung des Beschuldigten anbelangt, so erfolgte eine solche über den Gegenstand des Verfahrens nachweislich bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2016, wobei der Beschuldigte bestätigte, die Belehrung verstanden zu haben (vgl. pag. 186 Z. 13 ff. und pag. 187 Z. 21). Auch dies geschah ab der zweiten polizeilichen Einvernahme immer in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers. In der polizeilichen Befragung vom 17. August 2016 (pag.