200 Z. 7 f., pag. 207 Z. 5 ff., pag. 226 Z. 5 ff., pag. 235 Z. 5 ff., pag. 293 Z. 5 ff.). Es muss somit davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Zusicherung des Beschuldigten, die Englisch-Übersetzung zu verstehen, in der ersten polizeilichen Einvernahme bewusst und zu Recht auf eine Übersetzung durch einen Dolmetscher verzichtet wurde. Dies war – insbesondere angesichts dessen, dass man zu diesem Zeitpunkt noch von einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausging – absolut berechtigt. Schliesslich wurde auch seitens der ab der zweiten Einvernahme stets anwesenden amtlichen Verteidigung zu keiner Zeit der Beizug eines Dolmetschers verlangt.