1429). Hervorzuheben gilt es sodann, dass der Beschuldigte nur bei der ersten polizeilichen Befragung am 27. Juni 2016 nicht durch einen amtlichen Anwalt verteidigt war, was – wie bereits ausgeführt – auch nicht geboten war. Der Beschuldigte wurde zu Beginn jeder polizeilichen Befragung gefragt, ob er eine Übersetzung benötige, was er jeweils bejahte (pag. 186 Z. 1 ff., pag. 199 Z. 4 f., pag. 207 Z. 1 ff., pag. 226 Z. 1 ff., pag. 235 Z. 1 ff., pag. 293 Z. 1 ff.). Auch wurde er immer gefragt, ob er die Übersetzung verstehe, was er mit den Worten «ja, ich verstehe ihr Englisch» ebenfalls explizit bestätigte (pag. 186 Z. 5 ff.: «Ja, ich verstehe Ihr Englisch.», pag. 200 Z. 7 f., pag.