Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ausschliesslich zu einfachen, sprachlich nicht anspruchsvollen Lebenssachverhalten befragt sowie gebeten wurde, Personen aus dem Drogenmilieu zu beschreiben. Entsprechend war es zulässig, den Beschuldigten in der ihm bekannten Sprache Englisch zu befragen, die Polizei war mithin nicht verpflichtet, einen Übersetzer für seine Muttersprache beizuziehen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1429).