Die Kammer konnte sich anhand der Akten sowie in der oberinstanzlichen Verhandlung persönlich davon überzeugen, dass der Beschuldigte sehr gut Englisch versteht, spricht und schreibt. Sie verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die unzähligen aktenkundigen, eigenhändig verfassten Schreiben des Beschuldigten in englischer Sprache (vgl. exemplarisch sein Schreiben vom 16. März 2017 [pag. 544 f.], mit welchem der Beschuldigte sehr detailliert Ausführungen zum Ablauf einer polizeilichen Einvernahme und den ihm vorgehaltenen Dokumenten machte. Aus diesem Schreiben geht sehr deutlich hervor, dass der Beschuldigte der besagten Einvernahme bestens folgen konnte, ansonsten er die