14 Fassung vorgelegt worden. Dass ihm die Antwort, die er hinschreiben solle, diktiert worden sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass er die Antwort («Non») auf Französisch hingeschrieben habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht in einer ihm verständlichen Sprache über seine Rechte informiert worden sei (pag. 1428, vgl. auch pag. 1432 f.). Die Kammer verweist vorab auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1289 f., S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung).