Der Beschuldigte lässt im oberinstanzlichen Verfahren weiter vorbringen, sämtliche Einvernahmen bei der Polizei hätten unzulässigerweise ohne Übersetzung stattgefunden. Eine Ausnahme gemäss Art. 68 StPO habe nicht vorgelegen. Man wisse nicht, ob der Polizist über die für die Übersetzung erforderlichen ausreichenden Englisch-Kenntnisse verfügt habe. Die Einvernahmen seien deshalb nicht nur völlig unbrauchbar, sondern auch unverwertbar (pag. 1427). Ausserdem sei dem Beschuldigten das Formular betreffend Verzicht auf Siegelung in der französischen