Weiter ist der Argumentation von Rechtsanwalt B.________ entgegen zu halten, dass sich die ersten beiden amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt O.________ und Rechtsanwalt P.________, in den jeweiligen Haftverlängerungsverfahren sogar explizit auf das erste Einvernahmeprotokoll beriefen und daraus für den Beschuldigten Rechte abzuleiten versuchten bzw. geltend machten, eine Kollusionsgefahr sei zu verneinen, zumal der Beschuldigte in der ersten Einvernahme von 27. Juni 2016 bereits eingestanden habe, 100 g Kokaingemisch ge- und verkauft zu haben (vgl. die Stellungnahme von Rechtsanwalt O.________ vom 29. Juni 2016 [pag.