nachdem der Beschuldigte am 27. Juni 2016 um 16.45 Uhr festgenommen worden war (pag. 107), fand die Hausdurchsuchung an der C.________ (Adresse) bereits von 17.00 bis 19.25 Uhr (vgl. pag. 336 ff., inkl. Verzicht auf Siegelung des beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefons), die Hausdurchsuchung an der J.________ von 17.50 Uhr bis 18.30 Uhr (pag. 343 f.) statt. Beginn der ersten Einvernahme des Beschuldigten war erst um 19.00 Uhr (pag. 186). Entsprechend konnten und mussten die Verfahrenshandlungen auch keiner Verteidigung eröffnet werden. Weiter ist der Argumentation von Rechtsanwalt B.______