1427), sind verwertbar. Schliesslich machte die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung weiter geltend, weder der Hausdurchsuchungsbefehl noch der Durchsuchungsbefehl für die Mobiltelefone seien der Verteidigung eröffnet worden, diese habe sich damit dagegen weder zur Wehr setzen können, noch müssen (pag. 1427). Wie bereits ausgeführt wurden die Hausdurchsuchungsbefehle und die Durchsuchungsbefehle für die Mobiltelefone ausgestellt, bevor für die Strafverfolgungsbehörden erkennbar war, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorlag; nachdem der Beschuldigte am 27. Juni 2016 um 16.45 Uhr festgenommen worden war (pag.