Die zuvor in der Einvernahme vom 27. Juni 2016 erhobenen Beweise sowie auch die sich daraus ergebenden Folgebeweise, insbesondere der von der Verteidigung erwähnte Code für das Mobiltelefon des Beschuldigten, welcher wiederum die Auswertung des Facebook-Profils des Beschuldigten ermöglichte, sowie der Schlüssel zur Wohnung an der J.________ (Adresse), welcher seinerseits die anlässlich der Durchsuchung dieser Wohnung gemachten Sicherstellungen ermöglichte (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1427), sind verwertbar.