Entsprechend wurde der Beschuldigte in der Folge nicht mehr weiter befragt bzw. die Einvernahme abgebrochen (pag. 195). Am darauffolgenden Tag wurde dann durch den zuständigen Staatsanwalt aufgrund dieser letzten Aussage des Beschuldigten die Strafverfolgung eröffnet (pag. 1) und es wurde dem Beschuldigten am selben Tag eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt O.________ zugeordnet (pag. 200 Z. 21 ff. und Z. 28 f.).