Entsprechend war die Polizei auch nicht verpflichtet, die Befragung zwecks Beiordnung einer notwendigen Verteidigung abzubrechen bzw. zu unterbrechen. Erst ganz unten auf der zweitletzten Seite des Einvernahmeprotokolls, mithin am Ende der Einvernahme, wurde dem Beschuldigten detailliert vorgerechnet, dass er wohl 76 g Kokaingemisch verkauft habe, was der Beschuldigte bestätigte (pag. 194 Z. 414 ff.) und ausführte, er habe wohl eher 10 Fingerlinge erhalten und alles verkauft, bis auf die Kugeln, welche noch gefunden worden seien (pag. 194 Z. 423 f.). Der Vorhalt der Polizei belief sich somit nur auf eine Menge von insgesamt 76 g Kokaingemisch (pag. 174 Z. 420).