Vor diesem Hintergrund war für die Polizei während der Dauer der ersten polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2016 nicht erkennbar, dass es sich um einen mengenmässig qualifizierten Fall des Betäubungsmittelhandels handeln könnte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1428). Entsprechend war die Polizei auch nicht verpflichtet, die Befragung zwecks Beiordnung einer notwendigen Verteidigung abzubrechen bzw. zu unterbrechen.