ich habe das Geld gesammelt, aber er hat mich darum gebeten, ich weiss nicht worum es ging, ich habe nicht gefragt.»). Schliesslich identifizierte der Beschuldigte E.________ auf dem ihm vorgelegten Fotoblatt als E.________ (pag. 194 Z. 382 ff.). Vor diesem Hintergrund war für die Polizei während der Dauer der ersten polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2016 nicht erkennbar, dass es sich um einen mengenmässig qualifizierten Fall des Betäubungsmittelhandels handeln könnte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.