12 darum, weshalb der Beschuldigte dort gewesen sei (pag. 190 Z. 215 ff.). Ab Seite 6 des Einvernahmeprotokolls wurde der Beschuldigte konkret zur Herkunft des sichergestellten Bargeldbetrages von CHF 3‘480.00 befragt (pag. 191 Z. 267 ff.). Auf Vorhalt eines Fotos von F.________ gab der Beschuldigte an, dass er sie kenne, aber nicht wisse, wie sie heisse und er sie nur einmal getroffen und ihr weder Geld noch Drogen übergeben habe (pag. 192 Z. 285 ff., Z. 296 ff., Z. 306 f. und Z. 309 f.). Er habe bei F.________ «nur» Rechnungen geholt im Auftrag von E.________ – den Namen E.__