186 ff.) ergab – nota bene aber auch erst in den letzten Minuten der Einvernahme – Hinweise auf einen möglicherweise qualifizierten Drogenhandel. Die Einvernahme gestaltete sich nämlich zunächst dergestalt, dass der Beschuldigte sehr darum bemüht war, seine Rolle herunter zu spielen. So gab er zwar von Beginn weg zu, mit Kokain zu tun gehabt zu haben, bzw. solches in kleinen Mengen verkauft zu haben (vgl. pag. 187 Z. 23 ff., Z. 27 f. und Z. 33 f., pag. 189 Z. 135 ff., pag. 190 Z. 196 ff.). Dies erstaunt angesichts der Tatsache, dass in seiner Wohnung Kokain in entsprechender Stückelung sichergestellt worden war, nicht weiter.