Ebenso wenig waren die sichergestellten Geldbeträge in der relativ bescheidenen Höhe von CHF 3‘480.00 und EUR 5.00 (pag. 354) ein Indiz für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, zumal sie auch aus anderen Quellen stammen oder über einige Zeit angespart worden hätten sein können. Zudem war zu diesem Zeitpunkt nicht klar, ob das in der Wohnung sichergestellte Geld überhaupt dem Beschuldigten gehörte. Erst die polizeiliche Befragung des Beschuldigten am 27. Juni 2016 (pag. 186 ff.) ergab – nota bene aber auch erst in den letzten Minuten der Einvernahme – Hinweise auf einen möglicherweise qualifizierten Drogenhandel.