entgegen der Auffassung der Verteidigung gerade nicht auf eine qualifizierte Drogenmenge hin. Die sichergestellte Menge entspricht lediglich 12.36 g reinem Kokain und erreicht damit nicht annähernd die für den qualifizierten Fall erforderliche Menge von 18 g (vgl. dazu BGer 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019). Vielmehr sprach die sichergestellte Menge gerade dafür, dass es ich beim Beschuldigten um einen eher «kleinen Fisch» im Betäubungsmittelhandel handelte. Ebenso wenig waren die sichergestellten Geldbeträge in der relativ bescheidenen Höhe von CHF 3‘480.00 und EUR 5.00 (pag.