11 Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Drogen deuteten sodann angesichts ihrer Menge und Portionierung (1 Fingerling à 10 g Kokaingemisch und 12 portionierte Kügelchen à 9.2 g Kokaingemisch; vgl. den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin Bern (nachfolgend IRM) vom 27. Juli 2016 [pag. 326 f.]) entgegen der Auffassung der Verteidigung gerade nicht auf eine qualifizierte Drogenmenge hin.