306 f. StPO, diesbezüglich besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, N 7a zu Art. 147). Entsprechend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass kein Anlass bestand, die Hausdurchsuchungen erst nach Bestellung einer amtlichen Verteidigung durchzuführen.