1287 f., S. 23 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging insbesondere zu Recht davon aus, dass es sich bei den Hausdurchsuchungen vom 27. Juni 2016 nicht um Beweiserhebungen handelte, in Bezug auf welche den Parteien gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO Teilnahmerechte hätten eingeräumt werden müssen (vgl. pag. 1287, S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Vielmehr handelte es sich bei den Hausdurchsuchungen um selbständige Ermittlungen im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 f. StPO, diesbezüglich besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, N 7a zu Art. 147).