Eine Untersuchung eröffnet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a) oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (Bst. b). Zunächst ist zu klären, ab welchem Zeitpunkt die Strafverfolgungsbehörden vorliegend davon ausgehen mussten, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werden könnte. Die Kammer verweist diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1287 f., S. 23 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).