131 Abs. 3 StPO nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Damit das Beweisverwertungsverbot greift, muss zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar gewesen sein, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelt. An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BSK StPO-RUCKSTUHL, N 12 zu Art. 131); es genügt, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 13 zu Art. 131 StPO). Eine Untersuchung eröffnet die Staatsanwaltschaft gemäss Art.