19 Abs. 2 Bst. a BetmG werden mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Der Grenzwert für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG liegt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei 18 g reinem Kokain (BGE 109 IV 143 ff., E. 3.a). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO).