10 bar seien. Dies gelte insbesondere auch für den Code des Mobiltelefons, welchen der Beschuldigte am 27. Juni 2016 in Abwesenheit der Verteidigung bekannt gegeben habe, sowie für die zum beim Beschuldigten aufgefundenen Schlüssel gehörende Adresse J.________ (Adresse) (vgl. pag. 1426 f., pag. 1432 f. und pag. 1436 f.). Eine beschuldigte Person muss namentlich dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst.