Die Untersuchung sei spätestens mit der Anordnung der Hausdurchsuchung vom 27. Juni 2016 materiell eröffnet worden, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bzw. vor der ersten Befragung hätte die notwendige Verteidigung sichergestellt werden müssen. Angesichts der sichergestellten Drogen und des vorgefundenen Geldes sei von Anfang an klar gewesen, dass es sich um einen qualifizierten Fall von Betäubungsmittelhandel handle. Die Befragung vom 27. Juni 2016 sei auch nicht in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO wiederholt worden, weshalb sämtliche erhobenen Beweise aus den Hausdurchsuchungen und der Einvernahme vom 27. Juni 2016 absolut unverwert-